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Existenzgründungsberatung
Sie haben Ihren Meistertitel in der Tasche und wollen sich selbstständig machen, dann helfen wir Ihnen bei allen Schritten in die Selbstständigkeit. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit Fördermitteln und einer ausführlichen Rentabilitäts- und Investitionsplanung eine solide Grundlage für Ihren Betrieb schaffen.

Modernster Buchhaltungsservice
Während Sie Ihre Aufträge abwickeln, kümmern wir uns um Ihre Buchhaltung. Alle Belege dazu brauchen Sie einfach nur einzuscannen und uns online zu übermitteln. Dabei schlagen Sie gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe. Sortieren, Lochen, Ablegen in Ordnern – das fällt alles weg. Ihre Belege werden bei der Übermittlung an unser Büro zeitnah gebucht und sofort revisionssicher archiviert und bei Eingangsrechnungen ein Zahlungsvorschlag mit erstellt.

Lohnabrechnung und Mindestlohn
Wir kümmern uns um alle Abrechnungen – selbstverständlich auch für das Bau- und Baunebengewerbe – erstellen Zahlungsträger, rechnen mit Krankenkasse und Finanzamt ab und beraten Sie rund um die Themen Mindestlohn, Sozialversicherung und wie Sie mit Nettolohnoptimierung richtig Steuern sparen können.

Unternehmensnachfolge optimieren
Sie stehen vor der Übergabe Ihres Betriebes, ein Familienmitglied oder ein Mitarbeiter soll Ihren Betrieb weiterführen? Dann planen wir mit Ihnen alle möglichen steuerlichen Vorteile für den Wechsel, überlegen gemeinsam alle Aspekte einer Erbfolge und Ihrer eigenen Altersvorsorge.

Hier finden Sie unsere Dienstleistungen, Informationen zur Existenzgründung, Unternehmensführung und Fördermöglichkeiten im Handwerk.

Aktuelles

Neue EU-Maschinenverordnung ab Januar 2027

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) grundsätzlich unmittelbar. Sie betrifft vor allem Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure, die Maschinen in Verkehr bringen oder bereitstellen.

Für Handwerksbetriebe, die Maschinen lediglich einsetzen, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche vorhandenen Geräte ausgetauscht werden müssen. Wer jedoch selbst Maschinen herstellt, wesentlich verändert oder als Hersteller auftritt, sollte die neuen Anforderungen an Sicherheit, Konformität und technische Dokumentation prüfen.

Auch Betriebe, die Maschinen importieren oder unter eigenem Namen vertreiben, sollten klären, welche Pflichten sie treffen.

Änderung Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
Neue Sicherheitsanforderungen Maschinen müssen die Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen, wenn sie ab dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Digitale Betriebsanleitungen Digitale Anleitungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Hersteller muss den Zugang sicherstellen; für bestimmte Nutzer sind Papierfassungen auf Anfrage bereitzustellen.
Cybersecurity und Software Sicherheitsrisiken durch digitale Funktionen, vernetzte Maschinen und bestimmte KI-gestützte Sicherheitsfunktionen werden ausdrücklich berücksichtigt.
Herstellung und Umbau Wer Maschinen selbst herstellt oder wesentlich verändert, kann rechtlich als Hersteller gelten und muss dann die entsprechenden Sicherheits- und Konformitätspflichten erfüllen.
Händlerpflichten Händler müssen unter anderem auf die erforderliche Kennzeichnung und die notwendigen Unterlagen achten.

Was sollten Handwerker konkret tun?

  • Maschinen einkaufen: Bei Neuanschaffungen ab dem 20. Januar 2027 darauf achten, dass die Maschinen den neuen Anforderungen entsprechen.
  • Maschinen selbst bauen: Vor der Herstellung für den Eigenbedarf prüfen, ob eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und CE-Kennzeichnung erforderlich sind.
  • Maschinen umbauen: Vor sicherheitsrelevanten oder wesentlichen Veränderungen klären, ob dadurch Herstellerpflichten entstehen.
  • Dokumentation prüfen: Betriebsanleitungen und erforderliche Konformitätserklärungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bestimmte Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen.

Sommerausfallgeld im Gerüstbau

Mit dem Branchentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk wird ab dem 1. Mai 2026 erstmals ein tariflich geregeltes Sommerausfallgeld eingeführt:

  • Anwendbar zwischen dem 1. Mai und dem 31. August.
  • Bis zu 50 Ausfallstunden pro Beschäftigte im Kalenderjahr
  • Erstattung durch SOKA Gerüstbau an die Betriebe: 75 % des Stundenlohns.

Die Schwere der Hitze liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Beispiel für 2027: Bei einem Stundenlohn von 20,10 € beträgt das Sommerausfallgeld 15,08 € je Ausfallstunde. Bei 10 anerkannten Ausfallstunden wären das rund 150,75 € brutto.

Recht auf Reparatur: Neue Vorgaben ab Ende Juli 2026

Seit dem 31. Juli 2026 gelten in Deutschland neue gesetzliche Regeln zur Förderung von Reparaturen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, Abfälle zu vermeiden und Reparaturen gegenüber dem Neukauf attraktiver zu machen. Für Handwerksbetriebe sind vor allem die Änderungen im Kaufrecht, die verlängerte Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur und die neuen Pflichten der Hersteller von Bedeutung.

1. Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

Die Neuregelungen beruhen auf der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Deutschland hat die Richtlinie durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich seit dem 31. Juli 2026.

Für Kaufverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sind die neuen Regelungen maßgeblich. Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich weiterhin dem bisherigen Recht.

Eine wichtige Besonderheit betrifft Kaufverträge zwischen Unternehmen: Die ausdrückliche Einordnung der Reparierbarkeit als übliches Beschaffenheitsmerkmal einer Ware nach § 434 Abs. 3 BGB gilt für solche Verträge erst bei Vertragsschlüssen nach dem 31. Dezember 2027. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2028 sollte dieser Punkt deshalb besonders berücksichtigt werden.

2. Verlängerte Gewährleistung bei einer Reparatur

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Verbraucher, die bei einem mangelhaften Produkt eine Reparatur statt eines Austauschs wählen. Bisher galt grundsätzlich eine zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf neuer Waren. Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen seiner gesetzlichen Mängelrechte für eine Reparatur, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist künftig einmalig um zwölf Monate.

Beispiel: Ein Verbraucher kauft im August 2027 eine Waschmaschine. Nach einigen Monaten zeigt sich ein Mangel. Der Händler repariert die Waschmaschine im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung. Die ursprüngliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche verlängert sich dann einmalig um zwölf Monate.

Die Verlängerung soll Verbraucher dazu ermutigen, eine Reparatur einer Ersatzlieferung vorzuziehen. Für Händler und Handwerksbetriebe, die Waren verkaufen und zugleich Reparaturen durchführen, ist es deshalb wichtig, Reparaturfälle und die maßgeblichen Fristen nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Verlängerung betrifft die gesetzlichen Mängelansprüche im Zusammenhang mit der Reparatur. Sie bedeutet nicht, dass jede beliebige Reparatur außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung automatisch eine neue zwölfmonatige Frist auslöst.

3. Neue Reparaturpflichten für Hersteller

Mit den §§ 479a ff. BGB wurde eine eigenständige Reparaturverpflichtung für Hersteller eingeführt. Sie greift unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer bereits erloschen sind.

Die Verpflichtung gilt nicht für sämtliche Produkte. Sie betrifft Waren, die zu den in Anhang II der EU-Richtlinie aufgeführten Produktgruppen gehören und für die unionsrechtliche Vorschriften Reparierbarkeit vorsehen. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger und Mobiltelefone.

Die wesentlichen Anforderungen sind:

  • Reparatur auf Verlangen: Der Hersteller muss die erfasste Ware reparieren, wenn ein Verbraucher dies verlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Angemessene Frist: Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.
  • Angemessener Preis: Die Reparatur kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen.
  • Ersatzteile und Werkzeuge: Der Hersteller muss erforderliche Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten.
  • Informationen: Der Hersteller muss Informationen über seine Reparaturleistungen leicht zugänglich, klar und verständlich bereitstellen. Außerdem muss er Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen.

Die Reparaturpflicht besteht nur so lange und soweit die einschlägigen EU-Vorschriften die Reparierbarkeit des jeweiligen Produkts verlangen. Ist eine Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich, entfällt die Pflicht. Eine frühere Reparatur durch eine unabhängige Werkstatt darf der Hersteller dagegen nicht allein deshalb als Ablehnungsgrund anführen.

Für Handwerksbetriebe bedeutet dies: Die Reparaturpflicht trifft in erster Linie die Hersteller. Ein unabhängiger Handwerksbetrieb wird nicht allein durch diese Vorschriften verpflichtet, jedes Produkt zu reparieren. Er kann aber von der verbesserten Ersatzteilversorgung und der steigenden Nachfrage nach Reparaturen profitieren.

4. Was gilt für Handwerksbetriebe, die Waren verkaufen?

Handwerksbetriebe, die beispielsweise Elektrogeräte, Maschinen oder andere Waren an Privatkunden verkaufen, müssen weiterhin zwischen gesetzlichen Mängelrechten und einer freiwilligen Garantie unterscheiden.

Liegt ein Mangel vor, können Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Je nach Situation kommt eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung in Betracht. Die neuen Regeln sollen die Entscheidung für eine Reparatur attraktiver machen.

Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich:

  • Reparatur- und Austauschfälle sauber dokumentieren.
  • Bei einer Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die verlängerte Verjährungsfrist berücksichtigen.
  • Kunden verständlich erklären, ob die Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte, einer Garantie oder als kostenpflichtige Reparatur erfolgt.
  • Reparaturaufträge, Kostenvoranschläge und Abnahme der reparierten Ware nachvollziehbar festhalten.

Die neuen Vorschriften begründen dagegen keine allgemeine Pflicht für jeden Verkäufer, sämtliche verkauften Produkte nach Ablauf der Gewährleistung selbst zu reparieren. Die besondere Reparaturverpflichtung richtet sich grundsätzlich an den Hersteller beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen an dessen Beauftragten, Importeur oder Vertreiber.

5. Was gilt für Reparaturaufträge und Kostenvoranschläge?

Auch für Betriebe, die Reparaturen als Dienstleistung anbieten, enthält die EU-Richtlinie eine praktische Neuerung: das Europäische Formular für Reparaturinformationen.

Mit diesem Formular können Reparaturbetriebe ihren Kunden vor Beginn der Reparatur wichtige Informationen in einer einheitlichen Form zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere:

  • die Art der Reparatur und die betroffene Ware,
  • der voraussichtliche Preis oder die Preisberechnung,
  • die voraussichtliche Dauer der Reparatur,
  • die Verfügbarkeit eines Ersatzprodukts, soweit angeboten,
  • gegebenenfalls ergänzende Bedingungen der Reparatur.

Die Verwendung des Formulars ist freiwillig. Es soll die Vergleichbarkeit von Reparaturangeboten verbessern und Missverständnisse zwischen Betrieb und Kunde vermeiden. Die darin enthaltenen Basisinformationen sind grundsätzlich 30 Kalendertage gültig, sofern die Parteien keine längere Geltungsdauer vereinbaren.

Für Handwerker kann das Formular eine sinnvolle Ergänzung zu bestehenden Auftragsformularen und Kostenvoranschlägen sein. Es ersetzt allerdings nicht automatisch alle sonstigen vertraglichen Pflichten. Insbesondere müssen Preisvereinbarungen, Leistungsumfang und Abnahme weiterhin klar geregelt werden.

6. Müssen Handwerksbetriebe ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern?

Eine pauschale Pflicht, sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum 31. Juli 2027 zu ändern, besteht nicht. Eine Überprüfung ist dennoch sinnvoll, wenn der Betrieb Waren an Verbraucher verkauft oder Reparaturleistungen anbietet.

Besonders zu prüfen sind Klauseln zu Gewährleistung, Reparatur, Ersatzlieferung, Garantie und Haftung. Unzulässige Einschränkungen gesetzlicher Verbraucherrechte werden nicht dadurch wirksam, dass sie in den AGB stehen.

Betriebe, die sowohl an Privatkunden als auch an andere Unternehmen verkaufen, sollten außerdem beachten, dass unterschiedliche Regeln gelten können. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen ist insbesondere die ab dem 1. Januar 2028 relevante gesetzliche Einordnung der Reparierbarkeit als übliches Beschaffenheitsmerkmal zu berücksichtigen.

7. Welche Chancen ergeben sich für das Handwerk?

Die neuen Regeln sollen Reparaturen fördern und die Nutzungsdauer von Waren verlängern. Daraus können sich für Reparaturbetriebe zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten ergeben.

Dazu zählen insbesondere:

  • eine stärkere Nachfrage nach Reparaturen statt nach Neukäufen,
  • bessere Verfügbarkeit von Ersatzteilen bei erfassten Produktgruppen,
  • zusätzliche Aufträge durch Kunden, die die Lebensdauer vorhandener Geräte verlängern möchten,
  • eine bessere Vergleichbarkeit und Transparenz von Reparaturangeboten.

Ob sich daraus tatsächlich zusätzliche Umsätze ergeben, hängt vom jeweiligen Gewerk, der Produktgruppe und der regionalen Nachfrage ab. Betriebe sollten daher prüfen, ob sich der Ausbau ihres Reparaturangebots wirtschaftlich lohnt.

Fazit: Jetzt die betrieblichen Abläufe überprüfen

Wer Waren an Verbraucher verkauft oder Reparaturen anbietet, sollte insbesondere die verlängerte Verjährungsfrist bei einer Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte, die Abgrenzung zur freiwilligen Garantie und die Dokumentation von Reparaturaufträgen im Blick behalten. Hersteller und Unternehmen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen an deren Stelle treten, müssen zusätzlich die besonderen Reparatur-, Ersatzteil- und Informationspflichten beachten.

Mehr Auszubildende im Handwerk: Positiver Trend setzt sich 2026 fort

Das Handwerk gewinnt wieder mehr Nachwuchs. Nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) wurden von Januar bis Juni 2026 bundesweit rund 67.800 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Das waren mehr als 3.160 Verträge beziehungsweise 4,9 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum 2025. Damit könnte das Handwerk bereits das vierte Jahr in Folge steigende Ausbildungszahlen verzeichnen.

Quelle: zdh.de

Existenzgründung und Nachfolge

Sie wollen sich als Handwerker selbstständig machen oder einen Nachfolger für Ihren Betrieb finden, dann helfen wir Ihnen mit Ideen und Beratung.

Sie haben Ihren Meistertitel in der Tasche und wollen sich selbstständig machen, dann helfen wir Ihnen bei allen Schritten in die Selbstständigkeit. Sie planen und wir unterstützen Sie mit Ideen und Tipps. Zum Beispiel helfen wir Ihnen mit einem Businessplan, der Grundlage, um Investoren oder die Bank zu überzeugen. Dabei überlegen wir gemeinsam, ob Sie

  • mit Partnern eine Firma gründen
  • eine Firma als Nachfolger übernehmen
  • Beteiligung an einer Firma planen
  • selbstständig als Franchisenehmer auftreten
Dienstleistungen für das Handwerk

Existenzgründung mit Businessplan

Mit einer bestehenden Geschäftsidee und fertigem Marketingkonzept in die Selbstständigkeit starten. Dazu braucht es einen Businessplan. Hier finden Sie exemplarisch Geschäftspläne von der Neugründung bis zur Geschäftsübernahme.

Fachinformationen dazu vorab

Eine Firma als Nachfolger übernehmen

Alternativ zur Firmengründung können Sie auch eine bestehende Firma übernehmen und auf vorhandene Produkte, eine eingespielte Mannschaft und einen festen Kundenstamm bauen. Beim Thema Unternehmensnachfolge helfen wir Ihnen von der Kaufpreisbewertung bis zur Finanzierung über Bank und öffentliche Fördermittel.

Gute Adressen finden Sie z. B. in der Online-Unter­nehmens­börse des Portals zur Unter­nehmens­nach­folge nexxt-change.

Aufträge gewinnen mit Steuervorteilen für Kunden

Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Privathaushalt kann sich die Einkommensteuer von Kunden deutlich senken lassen und Aufträge gewinnen.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Privathaushalt kann sich die Einkommensteuerzahllast von Kunden deutlich senken lassen. Denn in der Einkommensteuererklärung kann man folgende Beträge geltend machen:

  • 20 % der Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs), höchstens 633 Euro,
  • 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen fremder Anbieter (z. B. Dienstleistungsagenturen), höchstens 4.000 Euro.

Die Steuerermäßigung wird auch gewährt für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Bei Heimunterbringung oder bei dauernder Unterbringung zur Pflege und Betreuung ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, die im Rahmen eines begünstigten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden können, gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Menschen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und die nicht zu handwerklichen Tätigkeiten gehören (z. B. die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes). Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.

Quelle: ofd.niedersachsen

Lkw-Maut

Die Lkw-Maut gilt seit dem 1. Juli 2024 für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 t auf allen Autobahnen und Bundesstraßen, wenn ihre überwiegende Zweckbestimmung auf den Güterkraftverkehr ausgerichtet ist oder sie konkret für den Gütertransport verwendet werden.

Für Handwerksfahrzeuge im Gewichtsbereich von mehr als 3,5 bis unter 7,5 t tzGm gilt jedoch eine „Handwerkerausnahme“.

Bei der Ausnahmeregelung gilt es zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine generelle Befreiung von der Maut handelt, sondern nur eine fahrtbezogene Befreiung vorgesehen ist. Sobald die Voraussetzungen bei einer Fahrt nicht erfüllt werden, ist diese mautpflichtig.

  1. Für welche Fahrzeuge kann die Ausnahmeregelung zum Tragen kommen?

    Die Ausnahmeregelung kann nur für Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 t zur Anwendung kommen. Für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm von 7,5 t oder mehr gibt es keine Handwerkerausnahme.
  2. Welche Fahrten mit Handwerksfahrzeugen sind mautfrei?

    Damit die Handwerkerausnahme gilt, muss das Fahrzeug von einem Mitarbeitenden eines Handwerksbetriebs gefahren werden und mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    • Es werden Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
    • es werden handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
  3. Wie werden „gemischte“ Fahrten beurteilt?

    Hat eine Fahrt sowohl einen handwerklichen als auch einen nicht handwerklichen Bezug, so wird für die Beurteilung der Ausnahmeregelung auf den Schwerpunkt der Fahrt abgestellt.
  4. Sind Rück- oder Leerfahrten ebenfalls mautfrei?

    Rück- oder Leerfahrten sind dann mautfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit vorherigen oder nachfolgenden handwerklichen Tätigkeiten oder der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.
  5. Wie weise ich nach, dass die Fahrt unter die Ausnahmeregelung fällt?

    Für den Nachweis bei einer Zufalls- oder Verdachtskontrolle eignen sich folgende Dokumente:

    • Handwerkskarte
    • Gewerbeanmeldung (Kopie)
    • Lieferscheine oder Auftragsunterlagen
  6. Kann ich mein Fahrzeug online als „Handwerksfahrzeug“ melden?

    Um den Kontrollprozess zu vereinfachen, können Handwerksbetriebe auf freiwilliger Basis ihre Handwerksfahrzeuge bei Toll Collect melden.

Sobald industriell gefertigte Güter transportiert werden, ist die Voraussetzung für die Handwerkerausnahme nicht erfüllt.

Steuervorteile für energetische Sanierung

Das Klimaschutzprogramm mit ausgeweiteten Förderprogrammen ist ein Anreiz für viele Hauseigentümer, zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen zu investieren.

Steuervorteile für energetische Sanierung

Ein umwelt- und budgetfreundliches Haus zu besitzen, Wärme, Energie und damit verbundene Kosten zu sparen, ist heutzutage energieeffizient. Das sind die Motive vieler Immobilienbesitzer. Wer heute eine Immobilie kauft, orientiert sich am Energieausweis. Die Energieeffizienzklasse bestimmt ganz wesentlich den Verkaufspreis und wenn bei einer aufwendigen Sanierung der Staat und Förderbanken mit Steuervorteilen und Zuschüssen noch kräftig mithelfen, dann bieten sich beste Chancen für Aufträge im Handwerk.

So sorgt das aktuelle Klimaschutzprogramm mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümerinnen und Eigentümer bei Bedarf schon zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung fördert das Bundesfinanzministerium die folgenden Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Dienstleistungen für das Handwerk

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Diese Anforderungen sind in einer begleitenden Rechtsverordnung („Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“) festgeschrieben, die auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.gesetze-im-internet.de einsehbar ist.

Darüber hinaus wird die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre, steuerlich abzugsfähig.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u. a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Der Abzug erfolgt von der individuellen Steuerschuld, sodass sie von einer Vielzahl von Wohneigentümer*innen in Anspruch genommen werden kann.

Wer profitiert von der Förderung?
Ab wann kann die steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden? Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuerklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.

Wie ist das Verfahren?
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Eine vorherige Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

Die Durchführung einer energetischen Sanierungsmaßnahme muss durch eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder einen Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden. Für die Bescheinigung ist ein amtliches Muster zu verwenden, das der Einkommensteuererklärung beigefügt werden muss.

Zur Ausstellung der Bescheinigung des Fachunternehmens sind Handwerks-Meisterbetriebe oder Handwerksbetriebe mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation berechtigt, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind. Im Einzelnen sind dies Betriebe in den nachfolgenden Tätigkeitsbereichen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle und daher grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen (zulassungspflichtige Handwerke gemäß § 1 Handwerksordnung):

  • Mauer- und Betonbauarbeiten
  • Stukkateurarbeiten
  • Maler- und Lackierungsarbeiten
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
  • Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Dachdeckerarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Glasarbeiten
  • Heizungsbau- und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation
  • Metallbau

Die durchgeführte Sanierungsmaßnahme muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen.

Daneben kann die Bescheinigung des Fachunternehmens auch durch einen Energieberater (eine Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 Energieeinsparverordnung) ausgestellt werden. Der bzw. die Berechtigte muss durch den ausführenden Fachbetrieb oder die Bauherrin / den Bauherrn selbst mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierungsmaßnahme beauftragt worden sein.

Auch in diesem Fall darf die energetische Sanierung nur von einem Meister-Fachbetrieb bzw. einem Betrieb von einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation aus den oben aufgelisteten Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden.

Fördermittel von der KfW

Mit dem KfW-Förderkredit für energieeffizientes Bauen
Viele Kunden möchten sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen und denken über den Erwerb oder den Bau einer Wohnimmobilie nach. Dann können sie bei der KfW von unterschiedlichsten Angeboten für Förderkredite oder Zuschüsse profitieren. Auf der Internetseite der KfW können sie sich umfangreich über die Förderprodukte informieren.

Die angebotenen Förderungen im Überblick:

Quellen: BMF und KFW

Öffentliche Ausschreibungen und Portale

Über die öffentlichen Ausschreibungsportale und die Handwerkerportale im Internet können sich Auftraggeber direkt Angebote einholen und Anbieter können sich individuell vorstellen.

Öffentliche Ausschreibungen

Tipps für Bewerber und Bieter zu öffentlichen Ausschreibungen und Vergaberechten

Auftragsportale im Internet

In den unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen können Auftraggeber Angebote einholen bzw. Auftragnehmer können ihre Dienstleistung zu einem beliebigen Preis anbieten.

Preiskalkulation mit den richtigen Tools

Kalkulieren Sie, wie teuer Sie Ihren Auftrag verkaufen müssen. Für jeden Handwerksbetrieb ist eine gute Kalkulation von entscheidender Bedeutung.

Für jeden Handwerksbetrieb ist eine gute Kalkulation von entscheidender Bedeutung. Oft sind Geschwindigkeit und Präzision des kalkulierten Angebotes entscheidend für die Gewinnung eines Auftrages. Mit „Pi mal Daumen“ findet man keine Lösung

Hier finden Sie Beispiele für

E-Rechnung

Die E-Rechnung ist bereits seit 2025 ein wichtiges Thema. Seitdem müssen Unternehmen grundsätzlich elektronische Rechnungen empfangen können. Ein normales E-Mail-Postfach reicht für den Empfang aus. Eine einfache PDF-Datei gilt dagegen nicht als strukturierte E-Rechnung im gesetzlichen Sinn.

Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen:

  • Bis Ende 2026: Unternehmen können grundsätzlich noch Papier- oder andere zulässige Rechnungen verwenden.
  • Bis Ende 2027: Die Übergangsregelung gilt weiterhin für Rechnungsaussteller, deren Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug.
  • Ab 2028: Grundsätzlich müssen auch diese Unternehmen bei entsprechenden inländischen B2B-Umsätzen E-Rechnungen ausstellen.

Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Kleinbetragsrechnungen und Leistungen an Privatkunden.

Praxistipp: Handwerksbetriebe sollten ihre Rechnungssoftware spätestens 2026 prüfen und die Abläufe für den Versand, Empfang und die Archivierung elektronischer Rechnungen vorbereiten.
Wir beraten Sie bei der Umstellung auf die E-Rechnung gerne.

Mindestlohn im Handwerk

Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde.

Neue Mindestentgelte für Fachkräfte im E-Handwerk

Seit dem 01. Januar 2025 erhalten Beschäftigte im Elektrohandwerk höhere Mindestentgelte. Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer zum 1. Januar 2027 auf 14,90 Euro je Stunde und liegt damit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 14,60 Euro.

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung steigt 2027. Für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Handwerk zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, gelten folgende monatliche Mindestbeträge:

  • 1. Ausbildungsjahr: 764 EUR pro Monat
  • 2. Ausbildungsjahr: 902 EUR pro Monat
  • 3. Ausbildungsjahr: 1.031 EUR pro Monat
  • 4. Ausbildungsjahr (bei 3,5-jährigen Ausbildungen): 1.070 EUR pro Monat

Für die Lohnplanung im Handwerk 2027 muss man zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn, einem verbindlichen Branchenmindestlohn und den höheren tariflichen Stundenlöhnen unterscheiden. Für Elektro- und Dachdeckerbetriebe sind bereits konkrete Mindestbeträge für 2027 veröffentlicht. Im Bauhauptgewerbe muss dagegen genauer zwischen Mindestlohn und Tariflohn unterschieden werden.

  • Bauhauptgewerbe: Für das Bauhauptgewerbe besteht derzeit kein eigener, allgemein verbindlicher Branchenmindestlohn, der zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn gilt. Ab Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn daher grundsätzlich 14,60 Euro brutto pro Stunde.
  • Elektrohandwerk: Im Elektrohandwerk steigt der bundesweite Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 15,49 Euro brutto je Stunde. Zum Vergleich: 2026 beträgt er 14,93 Euro.
  • Dachdecker-Handwerk: Im Dachdeckerhandwerk gelten unterschiedliche Mindestlöhne für ungelernte und gelernte Beschäftigte. Für gelernte Beschäftigte, insbesondere Gesellen, steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 von 16,60 Euro auf 17,10 Euro brutto je Stunde. Für ungelernte Beschäftigte bleibt es nach der geltenden Verordnung bei 14,96 Euro bis Ende 2026; danach greift grundsätzlich der allgemeine Mindestlohn, soweit keine andere verbindliche Regelung gilt.

Der Mindestlohn

Seit 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Zusätzlich können auf Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne ausgehandelt werden.
Ausgenommen vom Mindestlohn sind lediglich Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie (für die Dauer von sechs Monaten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind.
Generell gilt der Mindestlohn auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Ausgenommen sind allerdings sogenannte Pflichtpraktika – also Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden.

Auch freiwillige Praktika können von der Mindestlohnpflicht ausgenommen werden, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie dienen der Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, dauern aber nicht länger als drei Monate.
  • Sie erfolgen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, dauern aber nicht länger als drei Monate, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben Praktikumsgeber absolviert wurde.
  • Sie erfolgen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (z. B. IHK-Programm für Studienabbrecher und Langzeitarbeitslose) oder dienen der Berufsausbildungsvorbereitung.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss das Praktikum ab dem ersten Tag mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.

Umgang mit Überstunden

Als Arbeitgeber(in) müssen Sie den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde spätestens zum letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des jeweiligen Folgemonats zahlen. Dies gilt im Grundsatz auch für Überstunden, soweit diese nicht bereits in Verbindung mit dem laufenden Monatsgehalt bezahlt worden sind. Sie dürfen Überstunden nur dann später vergüten, wenn sie im Rahmen eines schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontos erfasst wurden.
Die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen dann spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet werden.
Monatlich dürfen nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Plusstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

Sachleistungen und Einmalzahlungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den Mindestlohn – dieser Anspruch kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Eine Ausnahme gibt es bei Saisonarbeitskräften, die Kost und Logis erhalten. Die Anrechnung der Sachleistungen darf in diesem Fall jedoch die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Was die Anrechenbarkeit einzelner Leistungen angeht, sind zudem Höchstgrenzen zu beachten. Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.zoll.de.

Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts-/ Urlaubsgeld) dürfen Sie auf den Mindestlohn anrechnen, wenn sie der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unwiderruflich ausbezahlt werden und zum Fälligkeitszeitpunkt – also zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats – zur Verfügung stehen. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden. Einzelheiten erfahren Sie unter www.zoll.de.

Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten. Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Branchen einer Dokumentationspflicht. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die für die Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro (brutto) ist oder die regelmäßig verstetigt mehr als 2.000 Euro (brutto) verdienen und denen dieses Gehalt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.

Keine Dokumentationspflichten bestehen

für enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder). Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind, genügt es, wenn Sie die Dauer der Arbeitszeit festhalten; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit müssen bei ihnen hingegen nicht dokumentiert werden, vorausgesetzt, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen.

Die Pflichten zum Erstellen von Dokumentationen sind für die Fleischindustrie dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Dies gilt nicht für Arbeitszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitnehmerüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb des Fleischerhandwerks beschäftigt werden.

Besondere Vorschriften für die Form der Arbeitszeitdokumentation bestehen nicht. Auch handschriftliche Aufzeichnungen werden akzeptiert. Diese können Sie von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer erstellen lassen. Sie bleiben jedoch für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich und müssen daher überwachen, dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich vorgenommen werden.

In den App-Stores der Smartphone-Hersteller finden sich zahlreiche auch kostenlose Apps zur Zeiterfassung, wie beispielsweise "Craftnote", das speziell Handwerker anspricht.

Branchenmindestlöhne und Arbeitnehmerüberlassung

Neben der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns prüfen die Zollbehörden auch die Einhaltung der speziellen Branchenmindestlöhne sowie der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung. Gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für die folgenden Branchen ein Branchenmindestlohn (Stand: 1. Juli 2020):

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
  • Baugewerbe
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Eine Übersicht zu den Branchenmindestlöhnen finden Sie unter www.bmas.de oder www.zoll.de.

Quelle: bmas/merkblatt

Leiharbeit

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit beschlossen. Ziel ist, missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge zu verhindern.

Klare Regeln für Leiharbeit

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Ziel ist, missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge zu verhindern.

Wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmer erhalten dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld.
Zweiter wichtiger Baustein ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden oder der Entleiher muss die Mitarbeiter zurücknehmen. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen können sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.

Quelle: www.bmas.de

Scheinselbstständigkeit

Der Gesetzgeber hat der Scheinselbstständigkeit einen klaren Riegel vorgeschoben. Für den Begriff der Selbstständigkeit gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht klare Abgrenzungsregeln, die jeder beachten sollte.

Abgrenzung abhängiger von selbstständiger Tätigkeit

Der Gesetzgeber hat der Scheinselbstständigkeit einen klaren Riegel vorgeschoben. Für den Begriff der Selbstständigkeit gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht klare Abgrenzungsregeln, die jeder beachten soll, wenn er Selbstständige von der Hilfskraft bis zum Fachhandwerker beschäftigt.

Das sind die wesentlichen Unterscheidungskriterien:

Nach dem Kriterien-Katalog liegt ein Arbeitsverhältnis dann vor, wenn jemand

  • nicht frei darin ist, seine Arbeitszeit oder die geschuldete Leistung zu gestalten oder seinen Arbeitsort zu bestimmen,
  • die Leistung überwiegend in Räumen eines anderen erbringt,
  • zur Erbringung der Leistung regelmäßig Mittel eines anderen nutzt,
  • die Leistung in Zusammenarbeit mit Personen erbringt, die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend für einen anderen tätig ist,
  • keine eigene betriebliche Organisation unterhält, um die Leistung zu erbringen,
  • Leistungen erbringt, die nicht auf die Herstellung oder Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses oder eines bestimmten Arbeitserfolges gerichtet sind,
  • für das Ergebnis seiner Tätigkeit keine Gewähr leistet.

Quelle: bmas.de

Lohntarife und Beschäftigungsförderung

Was kosten mich meine Mitarbeiter, welche Lohntarife sind einzuhalten. Hier dazu die Quellen.

Förderung der Weiterbildung im Handwerk

Das Bundesbildungsministerium stärkt die Begabtenförderung im Handwerk. Ab 2025 gibt es im Weiterbildungsstipendium bis zu 9.135 EUR für junge Handwerker, die ihre Ausbildung besonders gut abgeschlossen haben. Bisher lag der Höchstsatz bei 8.700 EUR. Der Eigenanteil der Stipendiaten bleibt bei 10 %. Das bedeutet, dass die Stipendiaten einen um 5 % höheren Zuschuss für ihre fachlichen und berufsübergreifenden Weiterbildungen erhalten können. Die Weiterbildung muss immer berufsbegleitend durchgeführt werden. Bewerben kann man sich,

  • wenn man die Berufsabschlussprüfung mit besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder 87 Punkte) bestanden hat,
  • oder besonders erfolgreich an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb teilgenommen hat,
  • oder von einem Betrieb oder der Berufsschule begründet vorgeschlagen wird
  • und bei der Aufnahme in das Förderprogramm jünger als 25 Jahre ist.
  • Eine berufliche Aktivität muss gegeben sein: In der Regel müssen Bewerber mindestens 15 Stunden pro Woche berufstätig sein oder arbeitsuchend gemeldet sein.

Wie erfolgt die Antragsstellung für die Fördermaßnahme?

Handwerker stellen den Antrag bei der für ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle, in der Regel bei der Handwerkskammer, bei der ihr Ausbildungsverhältnis eingetragen war.

Wichtig ist, dass die Förderung vor Beginn der jeweiligen Weiterbildungsmaßnahme beantragt wird. Bereits begonnene Maßnahmen werden grundsätzlich nicht nachträglich gefördert.

Welche Weiterbildungen werden gefördert?

Das Stipendium eignet sich besonders für junge Gesellen, die ihre beruflichen Fähigkeiten ausbauen möchten. Förderfähig können beispielsweise sein:

  • Meisterkurse und Vorbereitung auf die Meisterprüfung,
  • Fortbildungen zum Techniker oder Fachwirt,
  • fachliche Spezialisierungen, etwa Schweißtechnik, Elektrotechnik oder moderne Gebäudetechnik,
  • berufsbegleitende Studiengänge,
  • fachübergreifende Weiterbildungen, etwa in Betriebsführung, Software oder Kommunikation.

§ 48b EStG: Alles, was Sie wissen müssen

Was ist § 48b EStG?

§ 48b EStG ist die Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die es Unternehmen ermöglicht, sich von der sogenannten Bauabzugsteuer befreien zu lassen. Die Bauabzugsteuer verpflichtet Auftraggeber von Bauleistungen dazu, 15 % der Bruttorechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Das Verfahren der Bauabzugsteuer dient der Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe. Steuerhinterziehung soll damit verhindert werden.

Wofür wird die Freistellungsbescheinigung benötigt?

Mithilfe der sogenannten Freistellungsbescheinigungen können Unternehmer von der Bauabzugsteuer befreit werden. Das bedeutet, dass die Bauabzugsteuer erst gar nicht anfällt. Die Freistellungsbescheinigung dient dann dem Finanzamt als Nachweis dafür, dass das ausführende Unternehmen seine steuerlichen Pflichten erfüllt und nicht als risikobehaftet gilt.

Wer ist von § 48b EStG betroffen?

Betroffen sind sämtliche inländische und ausländische Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) auf inländischen Grundstücken erbringen. Es sind also nicht nur die großen Baukonzerne betroffen – sondern auch die kleinen Subunternehmer und Handwerker.

Wie kann der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt werden?

Sie können die Bescheinigung formlos zum Beispiel per ELSTER als „Sonstige Nachricht“, per E-Mail oder per Brief beantragen. Zuständig ist das Finanzamt des leistenden Unternehmens.

Gerne übernehmen wir die Antragsstellung für Sie.

Welche Auswirkungen hat eine Freistellungsbescheinigung?

Wer eine Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer nachweisen kann, ist vom Einbehalt dieser Steuer befreit.

Im Umkehrschluss heißt das:
Kann ich meinem Kunden nicht durch eine gültige Freistellungsbescheinigung nachweisen, dass ich von der Abgabe der Steuer befreit bin, ist dieser automatisch dazu verpflichtet, 15 % der Bruttorechnungssumme an das Finanzamt abzuführen, sodass lediglich 85 % des Betrages auf dem eigenen Konto landen.

Wie kann ich Freistellungsbescheinigungen anderer Unternehmer einsehen?

Die von den Finanzämtern ausgestellten Bescheinigungen werden zentral in einer Sammlung des Bundeszentralamtes für Steuern geführt und sind dort abrufbar. Ein Abfragedienst der Bescheinigungen steht Ihnen zur Verfügung. Hierzu ist allerdings eine vorherige Registrierung erforderlich.

Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig?

Eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist höchstens drei Jahre gültig. Das Finanzamt kann aber auch eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen oder die Bescheinigung auf bestimmte Bauleistungen beschränken.

Beispiel: Wird die Bescheinigung am 15. November 2026 ausgestellt, kann sie längstens bis zum 14. November 2029 gelten. Maßgeblich ist das konkrete Gültigkeitsdatum, das auf der Bescheinigung angegeben ist.

Für Vermieter

Wer als Privatperson vermietet, könnte zunächst vermuten, dass er vom Einbehalt der Bauabzugssteuer befreit ist. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Denn wer als Vermieter auftritt, gilt nach dem Umsatzsteuergesetz als Unternehmer und ist damit grundsätzlich auch zur Abführung der Bauabzugsteuer verpflichtet. Ob es sich hierbei um eine ausschließliche umsatzsteuerfreie Vermietung handelt, ist zunächst unerheblich. Mit Schreiben vom 19.07.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen die Ausnahmen vom Einbehalt der Bauabzugsteuer erläutert:

Zweiwohnungsregelung:

Werden von einem Vermieter nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, so ist der Vermieter vom Einbehalt der Steuer für Bauleistungen diese Wohnungen betreffend befreit. Der Begriff der „Wohnung“ richtet sich dabei nach den Grundsätzen des Bewertungsrechtes.

Werden von einem Vermieter mehr als zwei Wohnungen vermietet, so besteht die Verpflichtung zur Abführung der Bauabzugsteuer dann wieder für alle Objekte. Sollte ein Vermieter noch in einem anderen Bereich unternehmerisch tätig sein (z. B. durch einen Gewerbebetrieb oder eine andere selbstständige Tätigkeit), bleibt die Beurteilung in diesen Bereichen von der Zweiwohnungsregelung unberührt und ist gesondert zu betrachten.

Für die Betrachtung der Anzahl der Wohnungen ist es unerheblich, ob sich diese im Privatvermögen oder Betriebsvermögen des Vermieters befinden und auch, ob es sich um inländische Wohnungen oder Wohnungen im Ausland handelt. Alle Wohnungen sind in die Betrachtung der Zweiwohnungsregelung einzubeziehen. Es ist außerdem unerheblich, für welche Zwecke (z. B. Wohnzwecke oder betriebliche Zwecke) die Wohnung genutzt wird.

Die Zweiwohnungsregelung knüpft immer an den umsatzsteuerlichen Unternehmer an. Das heißt z. B., dass bei Ehegatten eine getrennte Prüfung jedes Ehepartners erfolgt. Bei einer Vermietungsgesellschaft findet die Prüfung ebenfalls im Bezug auf die Gesellschaft und nicht in Bezug auf jeden Beteiligten statt.

Beispiel:

A und B sind verheiratet. A vermietet 2 Wohnungen zu Wohnzwecken. Seine Frau B vermietet ebenfalls 2 Wohnungen. Außerdem ist A an der XY Vermietungs-GbR beteiligt. Die GbR vermietet eine Wohnung zu privaten Wohnzwecken.

Lösung:

Die Zweiwohnungsregelung ist getrennt auf den Ehemann A, die Ehefrau B und die XY Vermietungs-GbR anzuwenden. Alle überschreiten den Maximalwert von 2 Wohnungen nicht und sind daher nicht zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet.

Unterschreitung von Wertgrenzen:

Erbringt ein Vermieter ausschließlich steuerfreie Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes, so muss er bei Unterschreitung einer Wertgrenze von 15.000 € keine Steuer einbehalten. Bemessungsgrundlage dieses Wertes ist dabei der voraussichtliche Auftragswert (Rechnungsbetrag brutto). Diese Betragsgrenze bezieht sich jeweils auf den leistenden Bauunternehmer und kann somit bei verschiedenen vom Vermieter beauftragten Bauunternehmen mehrfach zur Geltung kommen. Wird die Grenze überschritten, so muss auf alle von dem betroffenen Bauunternehmen ausgeführten Aufträge die Steuer einbehalten werden. Gegebenenfalls noch nicht abgeführte Steuerbeträge müssen dann spätestens bei Überschreitung der Grenze nachgeholt werden. Erbringt der Unternehmer nicht nur ausschließlich steuerfreie Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 UStG, so verringert sich die Wertgrenze von 15.000 € auf 5.000 €.

Wichtig:

Sollten Vermieter grundsätzlich zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet sein, gilt dies natürlich nicht in den Fällen, in denen vom leistenden Unternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden kann.

Zahlenbeispiel aus der Praxis: Ein Vermieter mit fünf Wohnungen beauftragt einen Handwerksbetrieb mit einer Badsanierung für 20.000 Euro brutto.

  • Mit gültiger Freistellungsbescheinigung: Der Vermieter zahlt die vollen 20.000 Euro.
  • Ohne gültige Freistellungsbescheinigung: Da die Freigrenze von 15.000 Euro überschritten wird, sind grundsätzlich 15 % der Bruttogegenleistung, also 3.000 Euro, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Bildquellen: canva.com und pixabay.com

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